Leibniz Sportclub eV
Leibniz Sportclub eV

Satzung des Leibniz Sport Club Elmshorn e.V.

 

Satzung des Leibniz Sport Club Elmshorn e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

1. Der am 30.Mai 2012 in Elmshorn gegründete Sport-Club führt den Namen

Leibniz Sport Club Elmshorn e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Elmshorn.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg unter VR 1724 PI eingetragen.

3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Freizeit- und Gesundheitssports in Zusammenarbeit mit der Leibniz-Privatschule Elmshorn. Der Verein ist ausdrücklich auch für Personen geöffnet, die keine Kinder an der Leibniz-Privatschule Elmshorn beschulen lassen.

4. Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Gegen eine Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller der Einspruch zu. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung; diese Entscheidung ist endgültig.

 

§ 3 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Andere Austrittsfristen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dies durch :

a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b. wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung, wenn diese mit der Androhung des Ausschlusses verbunden war

c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d. wegen unehrenhafter Handlungen

begründet ist.

5. Beabsichtigt der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes, hat er diesem die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

6. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht der ordentliche Rechtsweg mit einer Klagefrist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung offen.

 

 

§ 4 Beiträge, Gebühren und Umlagen, Zugang zu den Sportstätten

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der regelmäßigen Beitragspflicht beschließt die Mitgliederversammlung. Über die Entgeltlichkeit anderer Leistungen beschließt der Vorstand durch eine öffentlich zugängliche Beitragsordnung.

2. Die Beitragsordnung kann monatliche Beiträge für Einzelmitgliedschaften und Familien vorsehen. In beiden Fällen kann ein Aufnahmebeitrag erhoben werden. Eine Beitragsfreiheit kann der Vorstand im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen beschließen. Für die Dauer der unentgeltlichen Nutzung der Sportgerätschaften der Leibniz Privatschule Elmshorn durch den Verein kann in der Beitragsordnung vorgesehen sein, dass Schüler der Leibniz Privatschule Elmshorn, die dort vertraglich ganztags betreut werden, als Mitglied des Vereins von jeglicher Beitragspflicht befreit sind.

3. Zahlungsmodalitäten und Mitgliedsnachweise sollen in der Beitragsordnung unter steter Wahrung des Datenschutzes geregelt sein.

 

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind und dem Verein seit mindestens 3 Monaten angehören.

 

§ 6 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsprüfer

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen. Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen durch Aushang am ‚Schwarzen Brett' in der ,Michael- Stich-Sporthalle' Elmshorn und durch Anzeige in der Holsteiner Allgemeinen oder Holsteiner Allgemeinen am Wochenende oder einem anderen zumindest wöchentlich erscheinenden kostenlosen Presseorgan.

4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des Vorstands

b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c. Entlastungsbeschlüsse

d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

5. Der 1. Vorsitzende oder ein gewählter Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Anträge können gestellt werden:

a. von den Mitgliedern

b. vom Vorstand

10. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder dies beantragen.

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

a. der/dem 1. Vorsitzenden

b. der/dem 2. Vorsitzenden

c. der/dem SchatzmeisterIn

d. der/dem SchriftführerIn

e. BeisitzerInnen

Die vorgenannten Vorstandsmitglieder zu lit a bis c bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes der drei Vorstände ist einzelvertretungsberechtigt.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt der in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen, insbesondere auch des Datenschutzes, verantwortlich. Er tritt zusammen, wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn 3/5 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Aufwendungen können im angemessenen Rahmen erstattet werden. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen des Gemeinnützigkeits -, Sozialversicherungs - und Steuerrechts zu beachten. Sind Vorstandsmitglieder Arbeitnehmer des Vereins, ist das Ehrenamt im Vorstand von dem Arbeitsverhältnis und seiner Vergütung zu trennen. Das Vorstandsamt und das Arbeitsverhältnis bestehen unabhängig voneinander.

 

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

 

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und mit angemessener Frist in der Michael-Stich- Halle zu veröffentlichen. Es ist auf Anfordern Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

 

 

§ 10 Rechnungsprüfung

 

Das Rechnungswesen des Vereins sowie evtl. Kassen werden durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für jeweils zwei Jahre gewählte Rechnungsprüfer/innen, , geprüft. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstands. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

 

 

§ 11 Haftung

 

1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anläßlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 1 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.

2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a. der Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b. von 20% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt sein Vermögen an den Schulverein Leibniz Privatschule e.V. zu. der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports an der Leibniz Privatschule Elmshorn zu verwenden hat.

 

§ 13 Nachbesserungsklausel

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von Behörden oder Gerichten, insbesondere dem Vereinsregister oder vom Finanzamt jetzt oder künftig verlangt werden, sind vom geschäftsführenden Vorstand umzusetzen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern durch angemessen befristeten Aushang in der Michael-Stich-Halle und auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung tritt am 15. Oktober 2020 in Kraft.

 

 

Einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.10.2020 in Elmshorn

 

 

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